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Arbeitsrecht
07.07.2009
Arbeitsrecht
: Eingruppierung bei Mischtätigkeiten

Bei der Eingruppierung sind Arbeitsvorgänge jeweils für sich genommen einem Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1a zum BAT-O/VKA zuzuordnen.  Das gilt auch, wenn es bei der Zuordnung mehrerer Arbeitsvorgänge zur Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen kommt, die durch unterschiedliche Tarifverträge in die Anlage 1a zum BAT-O/VKA eingefügt worden sind (zB Tätigkeitsmerkmale für den Allgemeinen Verwaltungsdienst und diejenigen für Technische Angestellte). Das gebietet der Grundsatz des Vorrangs der spezielleren vor den allgemeineren Tätigkeitsmerkmalen (Spezialitätsgrundsatz), der in der Bemerkung Nr. 3 zu allen Vergütungsgruppen (BAT-O/VKA) festgelegt ist.  Der Spezialitätsgrundsatz verbietet es damit, einen Arbeitsvorgang, der ein Tätigkeitsmerkmal für Technische Angestellte erfüllt, dann einem Tätigkeitsmerkmal für den Allgemeinen Verwaltungsdienst zuzuordnen, wenn die Tätigkeit des Angestellten zu weniger als der Hälfte seiner gesamten Arbeitszeit Tätigkeitsmerkmale für Technische Angestellte erfüllt.  Der Begriff des „Technischen Angestellten“ iSd. in Anlage 1a zum BAT-O/VKA aufgeführten Tätigkeitsmerkmale, die durch den TV TechnAng in die Vergütungsordnung eingefügt worden sind, ist keine übergreifende Eigenschaft des Angestellten selbst, sondern Tatbestandselement des jeweiligen Tätigkeitsmerkmals.

BAG-Entscheidung vom 28.1.2009 - 4 AZR 13/08

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