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Arbeitsrecht
12.06.2012
Arbeitsrecht
BAG: Eingruppierung als Oberarzt/Oberärztin nach der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA - Teilen der Leitungsstelle („Job-Sharing“) - „medizinische Verantwortung“

Das BAG entschied in deinem Urteil vom 22.2.2012 - 4 AZR 199/10 - wie folgt: Das Teilen der Leitungsstelle in Form des „Job-Sharing“, bei der eine alternierende, sich in den Zeiträumen jeweils nicht überschneidende Verantwortung ausgeübt wird, steht der Eingruppierung nach der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA nicht entgegen. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA wie auch das der Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL stellt hinsichtlich der übertragenen medizinischen Verantwortung maßgebend auf deren Reichweite ab. Diese muss sich in organisatorischer Hinsicht als medizinische Alleinverantwortung auf den gesamten betreffenden Bereich der Klinik oder Abteilung beziehen. Aus der Unterordnung unter den leitenden Arzt und seinen ständigen Vertreter, der in die Entgeltgruppe IV TVÄrzte/ VKA eingruppiert ist, ergibt sich weiterhin, dass die von dem Oberarzt wahrzunehmende Verantwortung keine Allein- oder Letztverantwortung innerhalb der Abteilung oder Klinik ist. Eine tägliche ärztliche Morgenbesprechung für die gesamte Klinik schließt nicht notwendig aus, dass die medizinische Verantwortung für die Patientenbehandlung in einem selbständigen Teil- oder Funktionsbereich von einem Oberarzt getragen wird. In personeller Hinsicht kann von der Übertragung einer medizinischen Verantwortung iSd. Entgeltgruppe III des § 16 TV-Ärzte/VKA regelmäßig nur dann gesprochen werden, wenn sich das Aufsichts- und - teilweise eingeschränkte - Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals, welches in dem betreffenden Teil- oder Funktionsbereich tätig ist, nicht nur auf Ärzte der Entgeltgruppe I (Assistenzärzte und Ärzte in Weiterbildung), sondern in aller Regel auch auf mindestens einen Facharzt der Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA erstreckt. Voraussetzung ist dabei nicht nur der erreichte Facharztstatus, sondern auch eine entsprechende Tätigkeit. Dabei kommt es nicht allein auf das Vorhandensein einer fachärztlichen Planstelle an, sondern ggf. auch auf sonstige Umstände, die darauf schließen lassen, dass in dem betreffenden Teil- oder Funktionsbereich tätige Fachärzte nach der auszuübenden Tätigkeit (eigentlich) solche der Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA sind.

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