BAG: Eingruppierung als Oberarzt/Oberärztin – Job-Sharing
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 22.2.2012 – 4 AZR 199/10 – wie folgt: Das Teilen der Leitungsstelle in Form des „Job-Sharing“, bei der eine alternierende, sich in den Zeiträumen jeweils nicht überschneidende Verantwortung ausgeübt wird, steht der Eingruppierung nach der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA nicht entgegen. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe III TVÄrzte/ VKA wie auch das der Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL stellt hinsichtlich der übertragenen medizinischen Verantwortung maßgebend auf deren Reichweite ab. Diese muss sich in organisatorischer Hinsicht alsmedizinische Alleinverantwortung auf den gesamten betreffenden Bereich der Klinik oder Abteilung beziehen. Aus der Unterordnung unter den leitenden Arzt und seinen ständigen Vertreter, der in die Entgeltgruppe IV TVÄrzte/VKA eingruppiert ist, ergibt sich weiterhin, dass die von dem Oberarzt wahrzunehmende Verantwortung keine Alleinoder Letztverantwortung innerhalb der Abteilung oder Klinik ist. In personeller Hinsicht kann von der Übertragung einer medizinischen Verantwortung i. S. d. Entgeltgruppe III des § 16 TV-Ärzte/ VKA regelmäßig nur dann gesprochen werden, wenn sich das Aufsichts- und – teilweise eingeschränkte – Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals,welches in dem betreffenden Teil- oder Funktionsbereich tätig ist, nicht nur auf Ärzte der Entgeltgruppe I (Assistenzärzte und Ärzte in Weiterbildung), sondern in aller Regel auch auf mindestens einen Facharzt der Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA erstreckt.