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Arbeitsrecht
24.07.2009
Arbeitsrecht
: Eingruppierung

Es ist sehr zweifelhaft, ob es bei der bisherigen Auslegung bleiben kann, dass arbeitgeberseitige Eingruppierungsrichtlinien im Bereich des öffentlichen Dienstes trotz arbeitvertraglicher Inbezugnahme und damit Vereinbarung nach den Regeln des BGB als Erlasse des öffentlichen Arbeitgebers grundsätzlich nach den Regeln des Verwaltungsrechts ausgelegt werden und nicht gemäß den Regeln des Vertragsrechts. Bei einer systematischen Interpretation des Begriffs der Hochschulausbildung als Tatbestandsmerkmal der Eingruppierung iSv. Abschn. B Nr. 3 der Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes ergibt sich, dass unter Einbeziehung der Rechtsordnung als Ganzes und insbesondere des Hochschulrahmengesetzes, nach heutigem Begriffsverständnis Fachhochschulen zu den Hochschulen gezählt werden und somit der Begriff der Hochschulausbildung durch einen Fachhochschulabschluss erfüllt wird.

BAG vom 18.3.2009 - 4 AZR 79/08.

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