: Eingruppierung
Nach der Rechtsprechung des Senats bildet zwar häufig die gesamte Tätigkeit eines Sozialarbeiters einen Arbeitsvorgang im Sinne von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT, insbesondere wenn sie eine Leitungstätigkeit oder die Beratung, Betreuung uä. bestimmter näher bezeichneter Personengruppen zum Inhalt hat. Jedoch dienen beispielsweise die Tätigkeiten eines Sozialarbeiters bei der Praxisbegleitung, Anleitung und Ausbildung nebenamtlicher Kräfte, bei der Mitarbeit im Rahmen von Arbeitsgruppen und bei der Kooperation auf Landesebene, bei der Gremienarbeit und Vernetzung, soweit diese nicht fallbezogen sind, anderen Arbeitsergebnissen als die Tätigkeiten, die die Betreuung eines bestimmten Personenkreises beinhalten. Alle genannten Tätigkeiten können daher regelmäßig nicht zu einem Arbeitsvorgang im Tarifsinne zusammengefasst werden. Die Arbeit mit Menschen, die gleichzeitig mehreren Problemgruppen angehören oder gleichzeitig mehrere Probleme mitbringen, führt nicht grundsätzlich dazu, dass sich die Tätigkeit des Sozialarbeiters, der mit ihr betraut ist, durch besondere Schwierigkeit iSd. VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/BL aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT/BL heraushebt.
BAG vom 25.2.2009 - 4 AZR 20/08.