BAG: Eingruppierung - Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats - Bestimmung einer Gesamt- oder mehrerer Teiltätigkeiten
Das BAG hat mit Urteil vom 13.11.2013 - 4 ABR 16/12 - entschieden: Bei einer Ein- oder Umgruppierung erfasst das Mitbestimmungsrecht des Betriebs-rats nach § 99 Abs. 1 BetrVG auch die zutreffende Beschäftigungszeit einer be-stimmten Vergütungsgruppe, wenn sich das tarifliche Mindestgehalt nach beiden Bestandteilen bestimmt. Für die Erfüllung eines tariflichen Qualifikationsmerkmals ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Arbeitnehmer innerhalb einer Gesamt- oder Teiltätigkeit in rechtserheblichem Ausmaß Einzeltätigkeiten ausübt, die dieses Merkmal erfüllen. Es ist regelmäßig weder erforderlich, dass die Einzeltätigkeiten einer Gesamt- oder Teiltätigkeit ein sog. Gepräge geben, noch müssen sie zeitlich überwiegend anfallen. Bauen Tätigkeitsbeispiele einer tariflichen Vergütungsordnung aufeinander auf, ist für die Prüfung der Erfüllung des Qualifikationsmerkmals ein wertender Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit erforderlich. Das tarifliche Tätigkeitsbeispiel „Sekretärin in besonderer Vertrauensstellung“ setzt regelmäßig eine besondere Zuverlässigkeit sowie Vertrauenswürdigkeit und Verschwiegenheit für die ausgeübte Tätigkeit voraus. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn eine Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Tätigkeit Kenntnisse von unternehmensinternen Vorgängen und Informationen erlangt, die nur einem begrenzten Kreis von weiteren Personen bekannt sind. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird nicht verletzt, wenn sich ein Arbeitgeber entscheidet, eine nunmehr als zutreffend erkannte Eingruppierung lediglich für diejenigen Arbeitnehmer anzuwenden, denen ab einem bestimmten Stichtag die einschlägige Tätigkeit übertragen wird, und zur Wahrung sozialer Besitzstände für Arbeitnehmer, denen bereits in der Vergangenheit eine solche Tätigkeit übertragen wurde, von einer Rückgruppierung absieht.