BAG: Eingruppierung - Tätigkeit an einer Müllpresse - sog. Auffanglohngruppe
Das BAG hat mit Urteil vom 23.10.2013 - 4 AZR 431/12 - entschieden: Aufgrund der Tätigkeit an einer Müllpresse werden die Anforderungen der Tätig-keitsmerkmale der Lohngruppe 1 („Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten“) der Tarifverträge zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn 2010/2012) nicht erfüllt. Allein diese Tätigkeit ist als solche keine Reinigungsarbeit, die dem Erhalt, dem Schutz und der Pflege von Gebäuden oder Gegenständen dient. In Anbetracht der konkreten Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 1 („Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten“) der Tarifverträge zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kann nicht davon ausgegangen werden, die Tarifvertragsparteien wollten jede Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen des betrieblichen Geltungsbe-reichs der Mindestlohntarifverträge mindestens dieser Lohngruppe zuordnen (sog. Auffanglohngruppe).