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Arbeitsrecht
10.04.2019
Arbeitsrecht
BAG: Eingruppierung - TV-BA - (Erste) Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle einer gemeinsamen Einrichtung - Prozessvertretung vor den Landessozialgerichten

Das BAG hat mit Urteil vom 12.12.2018 – 4 AZR 147/17 – wie folgt entschieden:

1. Ist die Tätigkeit von Beschäftigen der Bundesagentur für Arbeit in gemeinsamen Einrichtungen nicht in der Anlage 1.10 zum TV-BA enthalten, kann nach der Vorbemerkung Nr. 2 zur Ausbringung von Dienstposten auf die Anlage 1.1 zum TV-BA zurückgegriffen werden. Wird hiervon Gebrauch gemacht, ist für die Eingruppierung dieser Beschäftigten die Anlage 1.1 zum TV-BA einschließlich der entsprechenden Tätigkeits- und Kompetenzprofile (TuK) maßgeblich. Die Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3 zu § 14 Abs. 1 TV-BA sind in einem solchen Fall ohne Bedeutung (Rn. 26 ff.).

2. Die Tätigkeit einer Ersten Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle (Fachexperte/in III) hebt sich nicht nur fachlich von der Tätigkeit einer Fachkraft Leistungsgewährung/Recht der Tätigkeitsebene IV ab, sondern ist insgesamt durch konzeptionelle, beratende oder führende Elemente deutlich breiter angelegt (Rn. 36 ff.).

3. Bei den Funktionsstufen nach § 20 TV-BA handelt es sich um einen zusätzlichen Vergütungsbestandteil, der ua. gewährt werden kann, wenn die dem Beschäftigten übertragene Tätigkeit besonders komplex ist. Dabei muss es sich nicht um eine zusätzlich übertragene Aufgabe handeln (Rn. 40).

4. Auch in einem solchen Fall ist die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Funktionsstufe aber nicht gleichzusetzen mit der Erfüllung der Eingruppierungsvoraussetzungen für die Tätigkeitsebene, in der die Funktionsstufe gewährt wird. Deren Voraussetzung ist vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen anhand der gesamten übertragenen Tätigkeit zu prüfen. Die Funktionsstufen stellen keine „Richtbeispiele“ iSd. Eingruppierungsrechts für die Tätigkeitsebenen dar (Rn. 41).

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