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Arbeitsrecht
16.11.2009
Arbeitsrecht
: Eingruppierung - Spielplatzkontrolleur

Die Eingruppierung in die Lohngr. 5 Abschnitt a Nr. 1 Fall 1 BZT-G/NRW setzt voraus, dass die Tätigkeit von einem Beschäftigten mit einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Berufsausbildung ausgeübt wird und verlangt, dass die Tätigkeit im Wesentlichen dem Berufsbild des erlernten Berufes entspricht. Die Ausübung von Tätigkeiten, die lediglich Fähigkeiten in eng begrenzten Teilbereichen des Berufsbilds erfordern, reicht hierfür nicht aus. Bei der Beschäftigung in einem „verwandten Fach“ iSd. Lohngr. 5 Abschnitt a Nr. 1 Fall 2 BZT-G/NRW muss es sich um das Berufsbild eines anerkannten Ausbildungsberufes handeln. Es bleibt offen, ob sich die Tätigkeit in einem verwandten Fach iSd. Lohngr. 5 Abschnitt a Nr. 1 Fall 2 BZT-G/NRW auf einen zum Zeitpunkt des Eingruppierungsbegehrens anerkannten Ausbildungsberuf beziehen muss.

BAG-Entscheidung vom 1.7.2009 - 4 AZR 249/08

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