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Arbeitsrecht
30.01.2020
Arbeitsrecht
BAG: Eingruppierung - Schiffsführer auf einem Peilschiff - Ausschlussfrist

Das BAG hat mit Urteil vom 18.9.2019 – 4 AZR 42/19 – wie folgt entschieden:

1. Ein Peilschiff iSd. Entgeltgruppe 8 Fallgr. 1 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund ist nach der Vorbemerkung Nr. 3 zu den Abschnitten 1 bis 4 iVm. Teil II 8.3.6 ObKat ein Spezialschiff mit elektronischen Einrichtungen für Tiefenmessungen auf Wasserstraßen. Hierzu gehören bei entsprechender Ausstattung auch Peilboote (Rn. 16 f.).

2. Das Erfordernis des Vorhandenseins „elektronischer Einrichtungen für Tiefenmessungen“ ist erfüllt, wenn das Schiff oder Boot mit Einrichtungen (unselbständigen Objekten iSv. Teil II 0.1.3 ObKat) ausgestattet ist, die aus elektronischen Komponenten bestehen und ein Messsystem zur Tiefenmessung bilden. Hingegen bedarf es weder des Vorhandenseins mehrerer selbständiger elektronischer Einrichtungen noch muss das Messsystem für verschiedenartige Tiefenmessungen geeignet sein (Rn. 19 ff.).

3. Der Anwendungsbereich der Ausschlussfrist des § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund ist auf das Antragsrecht auf Höhergruppierung nach Satz 1 der Norm beschränkt. Lediglich insoweit wird § 37 Abs. 1 TVöD durch § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund als spezieller Vorschrift verdrängt (Rn. 26 ff.).

4. Hinsichtlich der sich aus einer solchen Höhergruppierung ergebenden Zahlungsansprüche gilt die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD. Wegen des konstitutiven Charakters des Antrags nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund werden hiervon abhängige Ansprüche allerdings nach § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TVöD erst zum Ende des Monats fällig, in dem der Antrag zugeht. Ab diesem Zeitpunkt beginnt nach allgemeinen Grundsätzen die Frist des § 37 Abs. 1 TVöD zu laufen (Rn. 32).

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