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Arbeitsrecht
27.01.2017
Arbeitsrecht
BAG: Eingruppierung - Klageänderung in der Revisionsinstanz

Das BAG hat mit Urteil vom 14.9.2016 – 4 AZR 456/14 – wie folgt entschieden:

1. § 559 ZPO steht einer lediglich verfahrensrechtlichen Anpassung des Klageantrags an eine nach Beendigung der Berufungsinstanz geänderte tarifliche Regelung nicht entgegen.

2. Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs erfasst grundsätzlich auch einen Anspruch, der als ein „Weniger“ in ihm enthalten ist. Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich damit die Verpflichtung des Gerichts, bei Eingruppierungsklagen, die sich auf eine bestimmte Entgeltgruppe stützen, auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nicht insoweit teilweise begründet ist, als sie auf eine nicht ausdrücklich geltend gemachte - niedrigere - Entgeltgruppe gestützt werden kann. Das gilt nicht, wenn es sich bei dem - möglicherweise - begründeten Teil der Klage um etwas anderes, dh. ein „aliud“, handelt. Dann bedarf es einer gesonderten prozessualen Geltendmachung und eines entsprechenden Klageantrags.

3. § 17 Abs. 5 Satz 1 TVöD schafft als Ausnahme zu § 8 TVÜ-Bund eine Besitzstandsregelung für bestimmte Beschäftigte, deren Höhergruppierungen nach dem 30. September 2005 anstanden. Damit sollte aber das System des Bewährungsaufstiegs nicht generell und auch nicht für jene Beschäftigte „fortgeschrieben“ werden, denen erst nach dem Inkrafttreten des TVöD eine Tätigkeit - neu - übertragen wurde, die nach den - alten - Tätigkeitsmerkmalen des BAT einen Bewährungsaufstieg ermöglicht hätte.

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