BAG: Eingruppierung - Geschäftsstellenverwalterin - Bundesgericht
Das BAG hat mit Urteil vom 28.2.2018 – 4 AZR 816/16 – wie folgt entschieden:
1. Die Überleitung in die Entgeltordnung des TV EntgO Bund erfolgt für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit grundsätzlich unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Ergibt sich nach dem TV EntgO Bund eine höhere Entgeltgruppe, ist der betroffene Beschäftigte nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund auf seinen Antrag hin in Anwendung der Tätigkeitsmerkmale des neuen Entgeltsystems zu vergüten. Die Korrektur einer schon nach der Vergütungsordnung des BAT-O fehlerhaften Eingruppierung ist hingegen unter Zugrundelegung der bisherigen Tätigkeitsmerkmale vorzunehmen.
2. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten bleibt dabei außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten.
3. Einzeltätigkeiten können regelmäßig nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür genügt es aber nicht, dass es theoretisch möglich wäre, einzelne Aufgaben auf andere Beschäftigte zu übertragen, solange sie nach der Organisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person zugewiesen sind.
TVÜ-Bund § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1; BAT-O § 22 Abs. 2, Anlage 1a Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I VergGr. Vb Fallgr. 1; TV EntgO Bund