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Arbeitsrecht
18.03.2020
Arbeitsrecht
BAG: Eingruppierung - Erzieher in Kinder- und Jugendpsychiatrie

 

Das BAG hat mit Urteil vom 13.11.2019 – 4 AZR 490/18 – wie folgt entschieden:

1. Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs erfasst grundsätzlich auch einen Anspruch, der als ein „Weniger“ in ihm enthalten ist, es sich also nicht um ein „aliud“ handelt. Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich damit die Verpflichtung des Gerichts, bei Eingruppierungsklagen, die sich auf eine bestimmte Entgeltgruppe stützen, auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nicht insoweit teilweise begründet ist, als sie auf eine nicht ausdrücklich geltend gemachte - niedrigere - Entgeltgruppe gestützt werden kann (Rn. 17).

2. Im Geltungsbereich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Landschaftsverbandes Westfalen - Lippe in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 6. März 2007 (TVÜ-LWL) waren Erzieherinnen und Erzieher, soweit sie in Krankenhäusern beschäftigt waren, bis zum 31. Oktober 2009 aufgrund der Regelung in Nr. 2 Buchst. a) Vorbemerkungen zu Abschnitt A der Anlage 1b des Tarifvertrags zur Überleitung des Tarifrechts des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 1. Dezember 1993 (Überleitungs-TV-LWL) in der tariflichen Eingruppierung wie Krankenschwestern und Krankenpfleger zu vergüten (Rn. 24).

3. Durch die Einführung der Entgeltgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst („S-Gruppen“) im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) zum 1. November 2009 ist vorgenannte Sonderregelung entfallen, weil der TVöD/VKA im Geltungsbereich des Überleitungs-TV-LWL insoweit die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags, auf die der Überleitungs-TV-LWL verweist, abgelöst hat. Seither richtet sich die Eingruppierung von in Krankenhäusern tätigen Erzieherinnen und Erziehern auch im Geltungsbereich des TVÜ-LWL nach den besonderen Tätigkeitsmerkmalen für den Sozial- und Erziehungsdienst (Rn. 37 ff.).

4. Enthält ein einheitlicher Arbeitsvorgang Teiltätigkeiten, die unterschiedliche Tätigkeitsmerkmale erfüllen, sind für die eingruppierungsrechtliche Zuordnung des Arbeitsvorgangs die diesen prägenden Teiltätigkeiten maßgebend. Eine Prägung in diesem Sinne ist regelmäßig anzunehmen, wenn die betreffenden Teiltätigkeiten mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit ausmachen (Rn. 48).

5. Für die Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels „Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten“ (Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. b) zu den speziellen Tätigkeitsmerkmalen [Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst] in Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD/VKA) genügt nicht allein die Tätigkeit in einer psychiatrischen Klinik. Erforderlich ist vielmehr eine Tätigkeit bezogen auf eine „Gruppe“ als einer kleineren Einheit, die ein gemeinsames - zB therapeutisches - Interesse verbindet (Rn. 57 ff.).

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