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Arbeitsrecht
10.07.2019
Arbeitsrecht
BAG: Eingruppierung - Entgeltgruppe S 14 Anhang B der Anlage 33 AVR Caritas - Vereinsbetreuer

Das BAG hat mit Urteil vom 14.3.2019 – 6 AZR 90/18 – wie folgt entschieden:

1. Die Zuordnungstabelle in Anhang E Anlage 33 AVR regelt die Überleitung aus den bisher einschlägigen Vergütungsgruppen der Anlage 2d AVR in die neuen Entgeltgruppen der Anlage 33 AVR konstitutiv. Sie ist nicht lediglich eine unverbindliche Arbeitshilfe (Rn. 18).

2. Nach dem Willen der Arbeitsrechtlichen Kommission ist die Tätigkeit eines typischen Vereinsbetreuers (§ 1897 Abs. 2 BGB), der mit allen Aufgabenkreisen im Rahmen einer rechtlichen Betreuung (Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, sozialrechtliche Angelegenheiten, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, sonstige Wirkungskreise entsprechend gerichtlicher Bestellung) betraut ist und in dessen Arbeitsalltag nur gelegentlich eine Unterbringung gemäß § 1906 BGB anfällt, nicht nach der Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR bewertet (Rn. 20 ff).

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