BAG: Eingruppierung - Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA - Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst - Arbeitsvorgang
Das BAG hat mit Urteil vom 18.3.2015 – 4 AZR 59/13 – wie folgt entschieden:
1. Die Gerichte für Arbeitssachen haben die tatsächlichen Grundlagen zur Bestimmung des Arbeitsvorgangs festzustellen. Dabei kann nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten sowie deren Aufgliederung abgestellt werden. Diese dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Sie kann nicht ohne Weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden.
2. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich entsprechend getrennt sind, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist.
3. Innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs ist es ausreichend, dass in rechtserheblichem Umfang Tätigkeiten auszuüben sind, die die Anforderungen des jeweiligen tariflichen Qualifikationsmerkmals erfüllen. Es ist weder erforderlich, dass die die tariflichen Qualifizierungsmerkmale erfüllende Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs überwiegt, noch muss sie durch die tarifliche Qualifizierung „geprägt“ sein.
4. Der Klammerzusatz des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-BT-V/VKA (Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise) bezeichnet nur einen Fachdienst, nicht eine bestimmte Tätigkeit. Insoweit handelt es sich nicht um ein tarifliches „Regelbeispiel“, das eine Prüfung allgemeiner Tätigkeitsmerkmale erübrigen könnte.
5. Aus Wortlaut und Systematik der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA folgt, dass die Tätigkeiten der in ihr geregelten zweiten Alternative mit denen der ersten „gleichwertig“ sein müssen. Für eine „Gleichwertigkeit“ muss die Tätigkeit im Rahmen einer Gefahrenabwehr erforderlich sein. Es bedarf jedoch keiner der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA entsprechenden Entscheidungsbefugnis im engeren Sinne.