BAG: Eingruppierung - Bestimmung der „nächstniedrigeren Vergütungsgruppe“ gemäß der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT (Bund/TdL)
Das BAG hat mit Urteil vom 20.3.2013 - 4 AZR 486/11 - entschieden: Die „nächstniedrigere“ Vergütungsgruppe iSv. Satz 1 und Satz 3 der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT der VergGr. IIa und IIb ist die VergGr. III BAT (Bund/TdL) unabhängig davon, ob für die speziellen Tätigkeitsmerkmale der „Sportlehrer an Bundeswehrschulen“ nach Teil III Abschnitt I der Anlage 1a zum BAT diese Vergütungsgruppe dort überhaupt vorgesehen ist.