R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
16.07.2015
Arbeitsrecht
BAG: Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD-V

Das BAG hat mit Urteil vom 10.12.2014 – 4 AZR 49/13 – wie folgt entschieden:

1. Stellt sich nach der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers erst im Laufe der Fallbearbeitung heraus, ob das Tätigkeitsmerkmal einer Entgeltgruppe (zB Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung, Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anh. zu Anl. C TVöD/VKA) erfüllt ist, ist die Fallbearbeitung einem einheitlichen Arbeitsvorgang zuzuordnen, der tariflich auch einheitlich zu bewerten ist.

2. Zur Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anh. zu Anl. C TVöD/VKA müssen die dort genannten Anforderungen „Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ und „Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht“ kumulativ vorliegen.

stats