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Arbeitsrecht
11.06.2012
Arbeitsrecht
BAG: Eingruppierung - Mitarbeiter/in im Außendienst (städtischer/bezirklicher Ordnungsdienst) - unselbständige Bestandteile des Feststellungsantrages - Streifengang - Arbeitsvorgang

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 21.3.2012 - 4 AZR 266/10 - wie folgt: Sind nach dem Zuschnitt des Aufgabenbereiches von Mitarbeiter/innen im Außendienst eines städtischen/bezirklichen Ordnungsdienstes auf einem sog. Streifengang im Innenstadtbereich einer Großstadt ua. Ordnungswidrigkeiten sowohl festzustellen als auch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beendigung von Ordnungswidrigkeiten zu ergreifen, handelt es sich dabei um einen einzigen großen Arbeitsvorgang. „Gründliche Fachkenntnisse“ setzen unter Berücksichtigung der heranzuziehenden Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b BAT nähere Kenntnisse von ua. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz „usw.“ zu der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b BAT ergibt. Angaben in einer Stellenbeschreibung - auch wenn der Arbeitgeber diese selbst erstellt hat und im Verlaufe des Rechtsstreits nicht in Frage stellt - können grundsätzlich nicht mit tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden. Ob solche Vorgaben erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann von den Parteien des Rechtsstreits nicht unstreitig gestellt werden und sie kann auch nicht ohne jegliche Subsumtion einer Stellenbeschreibung entnommen werden. Zum Erfüllen des Tatbestandsmerkmales „selbständige Leistungen“ iSd. VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT „in rechtserheblichem Ausmaß“ durch einen Arbeitsvorgang „Streifengang“. Zur unterschiedlichen Bewertung einer Unterbrechung der Zeit des Bewährungsaufstiegs nach § 23a und § 23b BAT. Der Bewährungsaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe ist ein besonderer, von der Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen abhängiger Sachverhalt. Wer bisher nur Vergütung nach der Ausgangsvergütungsgruppe geltend gemacht hat, hat damit nicht auch zugleich im Sinne tarifvertraglicher Ausschlussfristen Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe nach Ablauf der Bewährungszeit verlangt.

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