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Arbeitsrecht
20.03.2015
Arbeitsrecht
BAG: Eingruppierung als Oberarzt nach dem TV-Ärzte/TdL - Unterstellung eines Facharztes - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - ungeteilte medizinische Verantwortung - nicht vollständig abgefasstes Urteil bei Verkündungstermin

Das BAG hat mit Urteil vom 19.11.2014 — 4 AZR 76/13 wie folgt entschieden:

1. Eine Revision kann nicht erfolgreich darauf gestützt werden, entgegen § 69 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 60 Abs. 4 Satz 2 ArbGG sei das Berufungsurteil bei Verkündung nicht in vollständiger Form abgefasst gewesen. Bei den Regelungen handelt es sich lediglich um Ordnungsvorschriften.

2. Eine Klageänderung kann in der Revisionsinstanz aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der neue Sachantrag sich auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützt.

3. Für die Eingruppierung nach der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL ist allein die ausdrückliche „Verleihung“ des Titels oder des Status eines Oberarztes nicht ausreichend.

4. Die Übertragung der medizinischen Verantwortung nach § 12 Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL umfasst ein Aufsichts- und - teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals in einem zugewiesenen Teil- oder Funktionsbereich. Es genügt dafür nicht, dass in dem jeweiligen Bereich Ärzte und Ärztinnen der Entgeltgruppe Ä 1 TV-Ärzte/TdL tätig sind. Dem Oberarzt muss - auch im Bereich der Anästhesiologie - grundsätzlich mindestens eine Fachärztin oder ein Facharzt der Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte/TdL unterstellt sein.

5. Stützt sich eine Klage auf eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, muss der Vortrag erkennen lassen, anhand welcher Kriterien der Arbeitgeber eine Gruppenbildung vorgenommen haben soll.

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