: Eingruppierung einer Physiotherapeutin - Darlegungslast bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage - wertender Vergleich zwischen den Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppe und den qualifizierenden Merkmalen der höheren Entgeltgruppe
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 16. 11.2011 - 4 AZR 773/09 - wie folgt: Wird bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen, genügt allein eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht für einen schlüssigen Vortrag. Denn allein hieraus sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit aus der Ausgangsentgeltgruppe entsprechend dem Qualifizierungsmerkmal hervorhebt. Der Vortrag muss vielmehr erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsentgeltgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben. Eine Stellenbeschreibung kann als Grundlage einer Tätigkeitsbewertung nur dann in Betracht kommen, wenn sie die tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten ausreichend wiedergibt. Erfordert ein Tätigkeitsmerkmal einer Entgeltordnung bestimmte Fachkenntnisse und Fertigkeiten, muss sich eine auf solche Kenntnisse abstellende Stellenbeschreibung auf dieses tarifliche Tätigkeitsmerkmal oder dessen einzelne Tatbestandsmerkmale hinreichend deutlich beziehen. Es bliebt weiterhin offen, ob erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten im Sinn der Entgeltgruppe E 7.2 AVR-K bereits stets dann anzunehmen sind, wenn die Arbeitnehmerin die Tätigkeiten im Wesentlichen nach allgemeinen Anweisungen selbständig ausführt. Es bleibt unentschieden, ob das Hervorhebungsmerkmal der Entgeltgruppe E 8, Fallgruppe 1 AVR-K „Verantwortung für Personal ... im höherem Ausmaß“ nur dann erfüllt ist, wenn es den Charakter des Arbeitsbereiches einer Arbeitnehmerin iSd. § 2 Satz 1 Teil I B AVR-K im Wesentlichen bestimmt oder ob nicht vielmehr das Merkmal bereits dann vorliegt, wenn es bezogen auf die (Teil-)Tätigkeit einer Arbeitnehmerin in einem rechtserheblichen Ausmaß vorliegt.