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Arbeitsrecht
21.08.2015
Arbeitsrecht
BAG: Eingruppierung einer Lehrerin für herkunftssprachlichen Unterricht nach den nordrhein-westfälischen Lehrer-Richtlinien - ergänzende Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Arbeitsrecht

Das BAG hat mit Urteil vom 25.6.2015 – 6 AZR 383/14 – wie folgt entschieden:

1. Die in Lehrer-Eingruppierungsrichtlinien einseitig festgelegten Entgeltregelungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen.

2. Lehrer-Eingruppierungsrichtlinien sollen eine einheitliche Bezahlung der angestellten Lehrkräfte des jeweiligen Hoheitsträgers gewährleisten, um so die von einem öffentlichen Arbeitgeber als Hoheitsträger in besonderer Weise sicherzustellende Gleichbehandlung unter Einhaltung eines bestimmten Gerechtigkeitsstandards zu wahren.

3. Weist ein vorformulierter Vertrag unter Zugrundelegung des Regelungskonzepts der Parteien eine Lücke auf, die geschlossen werden muss, um ihren Regelungsplan zu verwirklichen, und beruht eine solche Lücke nicht auf AGB-rechtlichen Einbeziehungs- oder Inhaltskontrollschranken, ist eine ergänzende Vertragsauslegung zulässig. Lassen sich hinreichende Anhaltspunkte für einen hypothetischen Parteiwillen nicht finden, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich aus.

4. Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Arbeitsrecht begrenzt die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers. Bei der Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen ist ihm eine Gruppenbildung untersagt, für die sich kein vernünftiger, aus dem Zweck der Leistung ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund finden lässt.

5. Eine Schlechterstellung bei der Eingruppierung von Lehrkräften, die ausschließlich herkunftssprachlichen Unterricht erteilen und die die von Ziff. 7.1 bzw. Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses verlangten Einstellungsvoraussetzungen aufweisen, gegenüber Lehrkräften, die die Voraussetzungen nach Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses bzw. Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses erfüllen, ist nicht gerechtfertigt.

6. Als Rechtsfolge einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht ist die vom Arbeitgeber gesetzte Regel entsprechend zu korrigieren.

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