BAG: Eingruppierung - Tätigkeit als sog. Feldinstandhalter - Gesamttätigkeit - Auslegung einer Vergütungsordnung - Verhältnis von Tätigkeitsmerkmalen und Tätigkeitsbeispielen - überwiegende Teiltätigkeit als Eingruppierungsmaßstab - Vergütungsordnung durch Ges
Das BAG hat mit Urteil vom 18.2.2015 – 4 AZR 778/13 – wie folgt entschieden:
1. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) ist nach § 87 Abs. 1 Einleitungshalbs. BetrVG nur dann ausgeschlossen, wenn eine zwingende tarifliche Regelung vorliegt.
2. Es handelt sich um einen allgemein anerkannten Grundsatz der Eingruppierung, dass die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers sich aus verschiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Entgeltgruppen zusammensetzen kann. Deshalb kann für die Eingruppierung eines Arbeitnehmers ohne besondere Anhaltspunkte in der maßgebenden Vergütungsordnung nicht stets von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit ausgegangen werden.
3. Nach der Gesamtbetriebsvereinbarung „Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze“ der E-Plus Mobilfunk GmbH, die eine Eingruppierung nach den „Funktionen und deren Tätigkeitsmerkmalen sowie Tätigkeitsbeispielen vorsieht, ist es nicht erforderlich, dass die auszuübende Tätigkeit sowohl die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals als auch die eines Tätigkeitsbeispiels erfüllt. Die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals sind auch dann regelmäßig erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine dem in einer Entgeltgruppe genannten Tätigkeitsbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt.
4. Eine Vergütungsordnung kann in zulässiger Weise dem Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 Abs. 1 Halbs. 1 BGB einräumen, das Entgelt eines Arbeitnehmers innerhalb einer Gehaltsgruppe anhand von sog. Gehaltsbändern nach billigem Ermessen festzulegen.