LAG: Eingliederung von Fremdpersonal im Betrieb und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG
Das LAG Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 5.6. 2013 – 3 TaBV 6/12 entschieden: 1. Übt der Betriebsinhaber zumindest teilweise über personenbezogene, ablauf- oder ergebnisorientierte Weisungen in Bezug auf Zeit und Ort der Tätigkeit Personalhoheit aus, ist beschäftigtes Fremdpersonal in den Betrieb eingegliedert im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG. 2. Für den Dienstunternehmer muss auch in Anbetracht der sich aus § 645 Abs. 1 BGB ergebenden Weisungsmöglichkeit des Auftraggebers noch eine eigene fachliche, konkretisierende Weisungsmöglichkeit zur Durchführung der Dienstleistung im Sinne von § 106 GewO bestehen. 3. Untersteht eigenen Arbeitnehmern zuarbeitendes Fremdpersonal schon durch vertragliche Leistungsverzeichnisse und/oder Durchführungsvorgaben einschließlich Zeitfenster nahezu allumfassend der fachlichen und zeitlichen Steuerung des Betriebsinhabers, kann bei seinem Einsatz im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG bestehen.