BAG: Einführung des Entgeltrahmenabkommens der Metallindustrie bei Verbandsaustritt
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 19.10.2011 – 4 ABR 116/09 – wie folgt: Ein Arbeitgeber im räumlichen Geltungsbereich der ERA-Tarifverträge Nord, der vor Ende der freiwilligen Einführungsphase des ERA durch Austritt ausdemArbeitgeberverband seine Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG beendet hat, ist nicht verpflichtet, zu einem späterenTermin das ERA betrieblich einzuführen. Die nach § 3 Abs. 3 TVG weiter bestehende Nachbindung erfasst nicht den nach § 16 TV-ERA Nord zum 1.1.2008 vorgesehenen Übergang auf das neue tarifliche System des ERA. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates hatte vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts nur teilweise Erfolg. Der Spruch der Einigungsstelle war unwirksam, weil die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens tariflich nicht zur betrieblichen Einführung von ERA gezwungen war. Nach dem ausdrücklich erklärten Willen der Tarifvertragsparteien galt der TV-ERA Nord erst ab dem 1.1.2008 in allen verbandsangehörigen Betrieben mit unmittelbarer und zwingender Wirkung (§ 16 Nr. 1 TV-ERA Nord). Dies schließt die Nachbindung eines schon vor diesem Zeitpunkt nichtmehr aufgrund Mitgliedschaft tarifgebundenen Arbeitgebers an den TV-ERA Nord aus. Der weitere Feststellungsantrag der Arbeitgeberin war jedoch unzulässig. Die begehrte Feststellung bezog sich nicht auf ein Rechtsverhältnis i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO, sondern war allein auf die Erstellung eines Gutachtens zu den rechtlichen Rahmenbedingungen einer – auch nur möglichen – Betriebsvereinbarung gerichtet. Dies ist nicht die Aufgabe derGerichte für Arbeitssachen.
(PM BAG vom 19.10.2011)