BAG: Einführung des ERA durch Einigungsstellenspruch
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 19.10.2011 – 4 ABR 116/09 – wie folgt: Ein Arbeitgeber, der vor dem Einführungsstichtag für ERA (freiwillige betriebliche Einführung oder spätestens 1.1.2008) aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband ausgetreten ist, unterliegt nicht der Nachbindung an die zur Einführung von ERA verpflichtenden Normen des TV-ERA Nord und des ETV-ERA Nord. Auch ein Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes war vor dem 1.1.2008 nicht zur Einführung von ERA verpflichtet. Für die Frage, ob eine Betriebsvereinbarung oder ein Einigungsstellenspruch wegen des Bestehens einer tariflichen Regelung nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG unwirksam ist, kommt es darauf an, ob sich die Geltungszeiträume der Betriebsvereinbarung einerseits und der Tarifgebundenheit andererseits überschneiden. Streiten die Betriebsparteien über die Frage, ob und in welcher Weise ein bestimmter rechtlicher Faktor (hier: die zwingende und unmittelbare Wirkung eines Tarifvertrages) ihren gesetzlichen Verhandlungs- und Entscheidungsspielraum einschränkt, betrifft ein hierüber geführtes arbeitsgerichtliches Verfahren kein Rechtsverhältnis i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO. Zur Erstellung eines hierauf gerichteten Rechtsgutachtens sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht berufen.