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Arbeitsrecht
12.05.2020
Arbeitsrecht
BAG: Einführung der stufengleichen Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD-AT - Stichtagsregelung

Das BAG hat mit Urteil vom 19.12.2019 – 6 AZR 59/19 – wie folgt entschieden:

1. Tarifvertragsparteien sind nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Gerichte für Arbeitssachen haben jedoch wegen des Schutzauftrags aus Art. 1 Abs. 3 GG tariflichen Regelungen die Durchsetzung zu verweigern, welche Freiheitsgrundrechte verletzen. Gleiches gilt hinsichtlich des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), der eine fundamentale Gerechtigkeitsnorm darstellt. Bei der gerichtlichen Prüfung ist allerdings der weite Gestaltungsspielraum zu beachten, der den Tarifvertragsparteien wegen der nach Art. 9 Abs. 3 GG gewährten Tarifautonomie zusteht (Rn. 15 f.).

2. Die Änderung eines tariflichen Vergütungssystems bedarf eines Stichtags für das Inkrafttreten der Neuregelung. Diesen können die Tarifvertragsparteien in den Grenzen des Vertrauensschutzes frei bestimmen. Es findet nur eine Willkürkontrolle statt (Rn. 18).

3. Die Beschränkung der stufengleichen Höhergruppierung auf Höhergruppierungen ab dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 17 Abs. 4 TVöD-AT zum 1. März 2017 verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (Rn. 19).

4. Eine tarifliche Stufenzuordnung unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG. Es handelt sich nicht um eine Auswahlentscheidung im Rahmen einer Stellenbesetzung, sondern um die Anwendung der tariflichen Entgeltregelungen bezogen auf eine bereits besetzte Stelle (Rn. 22).

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