BFH: Ein von einem Auktionshaus berechnetes Aufgeld ggf. keine Einkaufsprovision i. R. e. Zollanmeldung
Der BFH hat im Beschluss vom21.9.2011 – VII R 25/ 10 – entschieden: Ein von einem Auktionshaus demErsteigerernebendemKaufpreis in Rechnung gestelltes Aufgeld ist keine Einkaufsprovision, wenn es jedem Ersteigerer unabhängig von einer ihmgegenüber erbrachten Leistung des Auktionshausesberechnetwird. UntereinerEinkaufsprovision ist nach Art. 32 Abs. 4 ZK ein Betrag zu verstehen, den ein Einführer jemandemdafür zahlt, dass er für ihn beim Kauf der zubewertendenWare tätig wird,wobeiesnachderRechtsprechungdes erken- Ständige Mitarbeiter imSteuerrecht: RA StB Dr. Stefan Behrens, Frankfurt a. M.; Dipl.-Kfm. StB Oliver Dörfler, Frankfurt a. M.; Prof. Dr.W. Christian Lohse, Vorsitzender Richter am FG München a. D.; Dipl.-Kffr. StBin Martina Ortmann-Babel, Stuttgart; Prof. Dr.RomanSeer, Bochum; StBDr. Andreas Söffing, Frankfurt a. M.; Dr. Roland Wacker, RichteramBFH, München; Dipl.- Kfm. StB Lars Zipfel, Stuttgart Die Woche im Steuerrecht 2646 Betriebs-Berater // BB 43.2011 // 24.10.2011 Die Woche im Steuerrecht nenden Senats nicht darauf ankommt, ob der Einkaufsagent als unmittelbarer oder mittelbarer Stellvertreterdes Käufers tätigwird; entscheidend ist allein, dass er bei demGeschäft für Rechnung seines Auftraggebers, des Käufers in der Gemeinschaft, handelt (Senatsurteil vom 4.11.1999 – VII R 43/98, BFHE 190, 514, ZfZ 2000, 121). Ein Auktionshaus und sein Auktionator werden jedoch für den Verkäufereiner zu versteigernden Ware tätig.