BAG: Ein-Tages-Arbeitsverhältnis - Betriebsübergang - Lohnwucher - verwerfliche Gesinnung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 16.5.2012 - 5 AZR 268/11 - wie folgt: Notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 611 Abs. 1 BGB, dass sich der Arbeitnehmer vertraglich zur Leistung von Diensten verpflichtet. Vereinbaren die Parteien jeweils neu eine auf einen konkreten Einsatz bezogene Arbeitspflicht, entstehen auf diesen Einsatz bezogene befristete Arbeitsverhältnisse. In Zeiten zwischen dem Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses und der Neubegründung eines weiteren befristeten Arbeitsverhältnisses besteht kein Arbeitsverhältnis, das gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen Betriebserwerber übergehen kann. Ein Rechtsgeschäft ist nur dann nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten festgestellt werden kann. Liegt objektiv ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, weil der Wert der Leistung (mindestens) doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, gestattet dies den tatsächlichen Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Dann bedarf es zwar noch der Behauptung der verwerflichen Gesinnung, doch sind an diesen Vortrag keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, dass sich die benachteiligte Vertragspartei auf die tatsächliche Vermutung beruft. Die mit einem besonders groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung begründete tatsächliche Vermutung kann im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert werden. Insofern trägt die begünstigte Vertragspartei die Darlegungs- und Beweislast.