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Arbeitsrecht
28.11.2012
Arbeitsrecht
BAG: Ehrenamtliche Tätigkeit in der Telefonseelsorge - Arbeitnehmereigenschaft

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 29.8.2012 - 10 AZR 499/11 - wie folgt: Durch die Ausübung unentgeltlicher ehrenamtlicher Tätigkeit wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Mit dem Arbeitsverhältnis ist typischerweise die Vereinbarung oder jedenfalls die berechtigte Erwartung einer angemessenen Gegenleistung für die versprochenen Dienste verbunden, wie aus §§ 611, 612 BGB hervorgeht. Ob eine berechtigte Vergütungserwartung besteht, richtet sich nach der Art der Arbeit und nach den Umständen, unter denen sie geleistet wird (§ 612 Abs. 1 BGB). Der dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Vertrag ist ein gegenseitiger Vertrag (§ 611 BGB). Auch wenn die Erwerbsabsicht keine notwendige Bedingung für die Arbeitnehmereigenschaft ist, spricht ihr Fehlen doch im Rahmen einer Gesamtwürdigung gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Dienste können auch im Rahmen eines Auftrags verrichtet werden. Das Auftragsverhältnis unterscheidet sich vom Arbeitsverhältnis durch die Unentgeltlichkeit der zu erbringenden Dienste und durch die jederzeit für beide Seiten bestehende Möglichkeit grundloser Beendigung (§ 671 BGB). Die Beauftragung zu ehrenamtlicher Tätigkeit darf nicht zur Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen führen.

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