BAG: ERA-Strukturkomponente
Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB werden die Rechte und Pflichten aus einem Firmentarifvertrag des Veräußerbetriebs Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Betriebserwerber und dem Arbeitnehmer, dh. sie werden transformiert. Enthält ein transformierter Tarifvertrag eine dynamische Verweisung auf andere Tarifverträge, werden diese mit ihrem Inhalt zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs in die Arbeitsverhältnisse der übernommenen Arbeitnehmer einbezogen. An der Weiterentwicklung der Tarifverträge nehmen die Arbeitsverhältnisse nicht teil. Ist ein Betrieb vor Inkrafttreten der ERA-Tarifverträge auf einen nicht tarifgebundenen Erwerber übergegangen, zwingt die in einem Firmentarifvertrag des Betriebsveräußerers enthaltene Verweisung auf Tarifverträge der Metallindustrie den Betriebserwerber nicht zur Einführung von ERA. Ein Arbeitgeber ist zur Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet kraft betrieblicher Übung nur verpflichtet, wenn sein bisheriges Verhalten deutliche Anhaltspunkte dafür gegeben hat, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will. Allein die wiederholte Zahlung von ERA-Strukturkomponenten begründet keine betriebliche Übung.
BAG-Entscheidung vom 26.8.2009 - 5 AZR 969/08