BAG: ERA-Strukturkomponente - Auskunfts- und Zahlungsanspruch
Das BAG hat mit Urteil vom 23.3.2016 – 5 AZR 337/15 – wie folgt entschieden:
1. Die Modalitäten der Auszahlung der verbliebenen Mittel des ERA-Anpassungsfonds sind in einer Betriebsvereinbarung nach § 9 Nr. 4, § 4 Nr. 2 Einführungstarifvertrag ERA zu regeln. Dazu gehört zwingend die Bestimmung des Auszahlungszeitpunkts.
2. Die Entscheidung in einem Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG (§ 100 ArbGG nF) entfaltet für die Betriebspartner keine Bindungswirkung in der Frage, ob das vom Betriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht besteht oder nicht.