BAG: Durchführungsanspruch - Sozialplan
Das BAG hat mit Beschluss vom 25.2.2020 – 1 ABR 38/18 – wie folgt entschieden:
Macht der Betriebsrat geltend, eine von ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarung sei vom Arbeitgeber in einer bestimmten Art und Weise anzuwenden, besteht für ein solches, auf die Verfolgung eines eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Durchführungsanspruchs gerichtetes Begehren auch dann die notwendige Antragsbefugnis, wenn sich die verlangte Art und Weise der Durchführung auf den Inhalt normativ begründeter Ansprüche von Arbeitnehmern bezieht (Rn. 17).