BAG: Durchführung eines angefochtenen Einigungsstellenspruchs
Das BAG hat mit Beschluss vom 22.1.2013 - 1 ABR 92/11 - entschieden: Begehrt der Betriebsrat in einem Beschlussverfahren die Durchführung eines durch Einigungsstellenspruch zustande gekommenen und vom Arbeitgeber angefochtenen Sozialplans, geht es nicht um die Verfolgung eigener vermögensrechtlicher Rechtspositionen des Betriebsrats, sondern um die Durchsetzung seines Mitbestimmungsrechts bei der Aufstellung von Sozialplänen. Daher handelt es sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit iSd. § 85 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit der Folge, dass eine Vollstreckung des Durchführungsantrags erst mit Rechtskraft der Entscheidung in dem parallel geführten Verfahren über die Anfechtung des Sozialplans möglich ist.