BAG: Duldung von Überstunden – Mitbestimmung des Betriebsrats
Das BAG hat mit Beschluss vom 28.7.2020 – 1 ABR 18/19 – wie folgt entschieden:
1. Nicht nur die Anordnung, sondern auch die Duldung von Arbeitnehmern geleisteter Überstunden unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, wenn ein kollektiver Tatbestand vorliegt (Rn. 16).
2. Ob der Arbeitgeber Überstunden duldet, ist unter Berücksichtigung aller Einzelfall-umstände zu würdigen. Einmalige, besonderen Umständen geschuldete Überschrei-tungen der betriebsüblichen Arbeitszeit lassen für sich gesehen nicht auf eine Hin-nahme von Überstunden durch den Arbeitgeber schließen (Rn. 19).
3. Es bestehen Zweifel, ob für ein Unterlassungsbegehren wegen einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG aufgrund der Duldung von Überstunden eine Wiederholungsgefahr ohne Weiteres gegeben ist, soweit der Arbeitgeber Maßnahmen zur Beseitigung des mitbestimmungswidrigen Zustands ergriffen hat (Rn. 23 f.).
BetrVG § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
(Orientierungssätze)