LAG Schleswig-Holstein: Drohung eines Arbeitnehmers mit einer Strafanzeige
Das LAG entschied in seinem Beschluss vom 17.8.2011 – 3 Sa 196/11 – wie folgt: Die Drohung eines Arbeitnehmers mit einer Strafanzeige wegen Bestechung, Betrug, Beihilfe zur Steuerhinterziehung, um die Befriedigung eigener, streitiger Vergütungsforderungen ohne arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit, deklariert als Abfindung, zu erreichen, stellt eine gravierende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar. Sie ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB abzugeben.