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Arbeitsrecht
18.01.2010
Arbeitsrecht
BAG: Drittschuldnerklage des Insolvenzverwalters

Die Begriffe der unverhältnismäßig geringen Vergütung und der angemessenen Vergütung in § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO sind unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Anwendung dem Landesarbeitsgericht ein Beurteilungsspielraum zukommt. Die Regelung in § 850h Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach bei der Prüfung, ob der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung leistet, auf alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten, Rücksicht zu nehmen ist, erfordert eine einzelfallbezogene Beurteilung. Sie hindert die fallübergreifende Annahme, eine Vergütung sei immer dann nicht unverhältnismäßig gering iSv. § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn sie mehr als 75 % der üblichen Vergütung beträgt.

BAG-Entscheidung vom 22.10.2009 - 10 AZR 703/07

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