R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
28.09.2015
Arbeitsrecht
BAG: Drittschuldnerklage - Zulässigkeitsanforderungen

Das BAG hat mit Urteil vom 7.7.2015 – 10 AZR 416/14 - wie folgt entschieden:

1. Für die Zulässigkeit der Drittschuldnerklage sind gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Angaben erforderlich, die der Schuldner im Falle einer Zahlungsklage gegen den Beklagten machen müsste. Bei der Drittschuldnerklage auf Zahlung gepfändeter Arbeitsvergütung, die nach Zeitabschnitten bemessen ist, gehört deshalb zur erforderlichen Bezeichnung des Streitgegenstands regelmäßig die Angabe der Zeitabschnitte, für die Vergütung in näher bestimmter Höhe verlangt wird.

2. Der Umstand, dass der Beklagte keine Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO abgibt, ändert nichts an den Bestimmtheitserfordernissen des Streitgegenstands.

3. Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist vorrangig der Schuldner und nicht der Drittschuldner Anspruchsgegner des Gläubigers für Auskünfte betreffend die Forderung.

4. Bei dem Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist der Gläubiger gemäß § 249 BGB so zu stellen, wie er bei einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft des Drittschuldners gestanden hätte, und nicht so, als bestünde die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner.

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 840 Abs. 1 und Abs. 2

stats