: Doch kein Whistleblowing im BGB
Auslöser für die Debatte um den Schutz für Whistleblower in § 612a BGB waren Mitte vergangenen Jahres mehrere große Lebensmittelskandale. Die Anwaltschaft störte sich vor allem daran, dass schon die subjektive Einschätzung des Arbeitnehmers, betriebliche Abhilfe sei nicht zu erwarten, ausreichen sollte. Damit werde einer Denunziation des Arbeitgebers oder von Kollegen „nach freiem Belieben“ Tür und Tor geöffnet. (HB vom 5.2.2009)