BAG: Diskriminierungsverbot – Vergütung nach dem Lebensalter im BAT
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 20.5.2010 – 6 AZR 148/09 (A) – wie folgt: In der Rechtsprechung des EuGH ist grundsätzlich anerkannt, dass Berufserfahrung honoriert werden darf, wenn sie den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten. Die Ungleichheit des Entgelts aufgrund des Dienstalterkriteriums (Anciennität) bedarf dann keiner darüber hinausgehenden besonderen Rechtfertigung. § 27 BAT könnte bei generalisierender Betrachtung Berufserfahrung in diesem Sinne honorieren. Eine solche generalisierende Betrachtung könnte jedenfalls Tarifvertragsparteien aufgrund ihrer Tarifautonomie erlaubt sein. Die Auflösung einer Kollision zwischen dem im Recht der Europäischen Union primärrechtlich gewährleisteten allgemeinen Gleichheitssatz (jetzt Art. 20 GRC) bzw. dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (jetzt Art. 21 Abs. 1 GRC) und dem ebenfalls primärrechtlich gewährleisteten Recht auf Kollektivverhandlungen (jetzt Art. 28 GRC) sowie der dabei den Tarifvertragsparteien zustehenden Tarifautonomie ist unionsrechtlich noch nicht abschließend geklärt. Sie kann nicht durch das Bundesarbeitsgericht erfolgen, sondern ist dem EuGH vorbehalten.