LAG Baden-Württemberg: Diskriminierung wegen Behinderung
Das LAGentschied in seinemUrteil vom6.9.2010 – 4 Sa 18/10 – wie folgt: Die Pflicht zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch entfällt nicht deswegen, weil die ausgeschriebene Stelle als Mutterschaftsvertretung neu zu besetzen ist (§ 82 S. 1 i.V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX). Macht ein schwerbehinderter Bewerber im Bewerbungsschreiben unklare Angaben über den Grad und die Art seiner Behinderung, so trifft den Arbeitgeber keine Pflicht, sich im Hinblick auf § 1 AGG über den Grad und die Art der Behinderung zu erkundigen.