BAG: Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 20.5.2010 – 6 AZR 319/09 – wie folgt: Der 6. Senat hat den EuGH um eine Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit von Entgeltregelungen im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes mit dem Verbot der Altersdiskriminierung ersucht. Seit dem 1.10.2005 ersetzt der TVöD u. a. im Tarifbereich des Bundes den BAT. Im BAT war die Grundvergütung nach Lebensaltersstufen bemessen. Alle zwei Jahre erhielten die Beschäftigten eine höhere Vergütung, bis die Endgrundvergütung erreicht war. Der TVöD sieht keine Lebensaltersstufen mehr vor. Sein Entgeltsystem stellt auf Tätigkeit, Berufserfahrung und Leistung ab. Der Aufstieg in den fünf bzw. sechs Stufen jeder Entgeltgruppe vollzieht sich abhängig von Leistung und Berufserfahrung. Bei der Überleitung der mehr als 1 Million Angestellten aus dem BAT in den TVöD wurde jedoch die im alten System erreichte Lebensaltersstufe im Wege der Besitzstandswahrung voll berücksichtigt. Den Angestellten wurde im Grundsatz ihr bisheriges Entgelt auch nach ihrer Überleitung in den TVöD weiter gezahlt. Zum 1.10.2007 wurden die Angestellten ausgehend von diesem Entgelt endgültig der nächsthöheren Stufe der neuen Entgelttabelle zugeordnet. (PM BAG vom 20.5.2010)