ArbG Wesel: Diskriminierung durch Staffelung der Urlaubstage nach Altersgruppen
Das ArbG entschied in seinem Urteil vom 11.8.2010 – 6 Ca 736/09 – wie folgt: Hängt die Zahl der Urlaubstage mit dem Alter des Arbeitnehmers zusammen, ist das als unmittelbare Diskriminierung zu beurteilen. Laut einem Urteil des Arbeitsgerichts Wesel werden jüngere Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum schlechter gestellt als ältere. Die Tarifnorm § 15 MTV für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen ist eine solche Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 AGG. Soweit der Arbeitgeber davon ausgeht, dass keine Schlechterstellung anzunehmen sei, weil der MTV einen höheren Urlaubsanspruch als das BUrlG gewährt und daher tatsächlich eine Besserstellung bereithalte, zieht er einen falschen Vergleichsrahmen. Ob eine Schlechterstellung vorliegt, kann sich nur durch einen Vergleich mit Arbeitnehmern ergeben, die wie die Klägerin unter den Anwendungsbereich des MTV Einzelhandel fallen. Für einen bestimmten Zeitraum werden jüngere Arbeitnehmer im Vergleich zu älteren ungleich behandelt. Das BAG habe bislang Urlaubsstaffeln auch für jüngere Lebensjahre ohne konkrete Begründung für zulässig gehalten. Das ArbG wendet sich damit gegen die Einschätzung des BAG und folgt dem Ansatz des EuGH vom 20.3.2003 – C-187/00 – (BB 2003, 1184), wonach das Ziel der gewählten Altersstruktur anhand von objektiven Faktoren nachvollziehbar gemacht werden müsse, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Lebensalters zu tun haben.