ArbG Berlin: Diskriminierung aufgrund sexueller Identität
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 27.1.2010 – 55 Ca 9120/09 – wie folgt: Wird eine Arbeitnehmerin durch ihren Arbeitgeber deswegen benachteiligt, weil sie eine heterosexuelle Beziehung zu einem Arbeitskollegen derselben Abteilung unterhält, so liegt hierin keine Benachteiligung der Arbeitnehmerin wegen ihrer sexuellen Identität im Sinne von §§ 1,7 Abs. 1 AGG. Anderes mag in Betracht kommen, ist der Arbeitgeber nach außen oder wenigstens nach innen nach eigenem Selbstverständnis Träger einer homosexuellen Identität.