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Arbeitsrecht
18.05.2010
Arbeitsrecht
BAG: Diskriminierung – deutsche Schriftsprache

Das BAG entschied in seinem Urteil vom28.1.2010 – 2AZR764/08–wie folgt: Eine mittelbare Benachteiligung i. S. d. § 3 Abs. 2 AGG liegt nicht vor,wenn die unterschiedliche Behandlung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlichsind. Verlangt der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern Kenntnisse der deutschen Schriftsprache, so verfolgt er ein sachlich gerechtfertigtes Ziel.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-1275-1 unter www.betriebs-berater.de

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