BAG: Diskriminierung - Darlegung von Indizien - unrichtige oder widersprüchliche Auskünfte über den Grund der Benachteiligung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 21.6.2012 - 8 AZR 364/11 - wie folgt: Aus Quoten oder Statistiken können sich Indizien für eine Diskriminierung ergeben. Jedoch ist die bloße Unterrepräsentation einer Gruppe von Beschäftigten nicht zwingend Indiz für eine diskriminierende Personalpolitik. So ist der Umstand, dass ein Arbeitgeber im gesamten Unternehmen Arbeitnehmer aus 13 Nationen beschäftigt, in einem Betrieb jedoch zeitweise keine Arbeitnehmer nichtdeutscher Herkunft, nicht aussagekräftig. Zunächst liegt es in der Verantwortung des Arbeitnehmers, das Gericht von Indizien, also von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Diskriminierung zu überzeugen. Erst dann trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass eine diskriminierende Benachteiligung nicht vorlag. Dagegen kann es ein Indiz für eine Diskriminierung darstellen, wenn ein Arbeitgeber bei der Auskunftserteilung Gründe angibt, die im Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten stehen. Ebenso können gegebene, aber wechselnde Begründungen des Arbeitgebers Indizwirkung für eine benachteiligende Maßnahme haben. Mit der Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung endet nicht denknotwendig die mit einer Entschädigung auszugleichende immaterielle Beeinträchtigung.