BAG: Direktionsrecht im öffentlichen Dienst
Das BAG entschied in seinemUrteil vom17.8.2011 – 10 AZR 322/10 – wie folgt: Das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst erstreckt sich bei einer Vertragsgestaltung, die den vertraglichen Aufgabenbereich allein durch eine allgemeine Tätigkeitsbezeichnung und die Nennung der Vergütungsgruppe beschreibt, auf solche Tätigkeiten des allgemein umschriebenen Aufgabenbereichs, welche die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Dem Arbeitnehmer können andere, dem allgemein umschriebenen Aufgabenbereich zuzuordnende Tätigkeiten nur zugewiesenwerden, soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen. Ob eine Abordnung im Einzelfall rechtmäßig ist, hängt nach § 106 GewO, § 315 BGB von den Umständen des Einzelfalls und derAusübungbilligen Ermessens ab.