BAG: Dienstwagenüberlassungsvertrag – Widerrufsvorbehalt und AGB-Kontrolle
Das BAG entschied in seinemUrteil vom 13.4.2010 – 9 AZR 113/09 – wie folgt: Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts ist für den Arbeitnehmer nach § 308 Nr. 4 BGB nur dann zumutbar, wenn es für den Widerruf einen sachlichen Grundgibt und dieser sachliche Grund bereits in der Änderungsklausel beschrieben ist. Das Widerrufsrecht muss wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassungnotwendig sein.