BAG: Dienstordnungsangestellter - Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 9.10.2012 - 3 AZR 528/10 - wie folgt: Ein Dienstordnungsangestellter, dessen Versorgung sich nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes richtet und der daneben eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, erhält nach § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG Ruhegehalt nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze. Ist das Ruhegehalt wegen vorzeitiger Zurruhesetzung nach § 14 Abs. 3 BeamtVG gemindert, bildet nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG das geminderte Ruhegehalt die Höchstgrenze für die Versorgungsleistungen. Die Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf das nach § 14 Abs. 3 BeamtVG geminderte Ruhegehalt ist verfassungsgemäß. Sie verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie, das Alimentationsprinzip oder den allgemeinen Gleichheitssatz.