BAG: Dienstordnungsangestellter - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 24.5.2012 - 6 AZR 679/10 - wie folgt: Die Versetzung von Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand bedarf ebenso wenig wie die Entfernung von Dienstordnungsangestellten aus dem Dienstverhältnis nach den Disziplinargesetzen der Zustimmung oder einer sonstigen Beteiligung des Integrationsamtes. § 92 Satz 1 SGB IX bzw. §§ 85 ff. SGB IX sind nicht analog anzuwenden. Soweit das Bundesarbeitsgericht § 19 SchwbG als Vorgängerbestimmung des § 92 SGB IX auf die Versetzung von Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit entsprechend angewandt hat, wird diese Rechtsprechung aufgegeben. Auch nach der Aufhebung des § 128 Abs. 2 SGB IX zum 1. Mai 2004 ist für eine Beteiligung des Integrationsamtes in entsprechender Anwendung der §§ 85 ff. SBG IX bzw. des § 92 SGB IX kein Raum. Dienstordnungsangestellte sind gegen Versetzungen in den Ruhestand oder ihre Entfernung aus dem Dienstverhältnis gegen ihren Willen in gleicher Weise gesichert wie Beamte und bedürfen deshalb keines zusätzlichen Schutzes. Die analoge Anwendung der §§ 85 ff. SGB IX bzw. des § 92 SGB IX auf die Versetzung von Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand bzw. deren Entfernung aus dem Dienst würde zu einer unzulässigen Besserstellung der Dienstordnungsangestellten führen. Aus § 26 und § 27 BeamtStG, die der Durchsetzung des Lebenszeitprinzips dienen und letztlich aus dem in § 45 BeamtStG verankerten Fürsorgegedanken resultieren, folgt, dass den Dienstherrn weitreichende Verpflichtungen treffen, eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit zu verhindern. Der Dienstherr muss in einem Rechtsstreit über das Vorliegen der Dienstunfähigkeit schlüssig darlegen, dass er seiner Pflicht, aktiv nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen, genügt hat.