ArbG Lüneburg: Die politische Gesinnung des Ehegatten ist im Arbeitsverhältnis irrelevant
Das ArbG entschied in seinem Urteil vom 11.10.2012 – 4 Ca 239/12 – wie folgt: Die Klage einer Erzieherin gegen ihre Versetzung war erfolgreich. Auf die politische Gesinnung ihres Ehemanns kam es für die Entscheidung aus rechtlichen Gründen nicht an. Die Klägerin ist seit dem 1.8.1992 bei der beklagten Hansestadt Lüneburg als Erzieherin tätig. Seit August 2010 ist sie in einer städtischen Kindertagesstätte eingesetzt. Die Klägerin wehrt sich gegen ihre Versetzung, die die Stadt ausgesprochen hatte, nachdem es zu Protesten von Eltern wegen der Mitgliedschaft des Ehemanns der Klägerin in der NPD gekommen war. Das Arbeitsgericht Lüneburg gab der Klage auf Beschäftigung als Erzieherin statt. Die Versetzung, nach der die Klägerin mit anderen Tätigkeiten als denen einer Erzieherin betraut werden sollte, war vom Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt. Die arbeitsvertragliche Regelung, wonach die beklagte Stadt die Klägerin als Erzieherin eingestellt hatte, begrenzte das Weisungsrecht der Arbeitgeberin in inhaltlicher Hinsicht darauf, die Klägerin als Erzieherin zu beschäftigen. Da der Arbeitsvertrag auch keine Versetzungsklausel vorsah, die die Beklagte dazu berechtigt hätte, die Klägerin auch mit anderen Tätigkeiten zu beschäftigen, war es der Hansestadt verwehrt, der Klägerin einen anderen Arbeitsbereich zuzuteilen. Die Stadt konnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die Maßnahme auch zum Schutz der Klägerin selbst angeordnet. Die Fürsorgeverpflichtung der Stadt als Arbeitgeberin führte nicht zu einer Ausweitung ihres Direktionsrechts.